Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Anwendungsbereich / Vertragsgegenstand
Die vorliegenden AGB bilden Bestandteil sämtlicher Offerten, Beratungen, Aufträge, Lieferungen, Werkleistungen, Dienstleistungen, Reparaturen, Wartungen, Verleihungen und sonstige vertragliche Leistungen der alsona ag (nachfolgend Unternehmer) an den Kunden (nachfolgend Kunde). Durch die Annahme der Offerte oder des Auftrages erklärt der Kunde, dass er die AGB gelesen und verstanden hat und erklärt sich mit dem Inhalt als Vertragsbestandteil einverstanden.

Angebot/Auftrag
Die Angebote beruhen auf Angaben des Bestellers oder auf einer Besichtigung vor Ort. Die Angebote der alsona ag sind, wenn diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, freibleibend. Sämtliche Abmachungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Die Überwälzung von Programm- und Preisänderungen der Zulieferanten auf den Besteller bleibt vorbehalten. In diesem Fall nimmt die alsona ag unvermittelt Kontakt mit dem Kunden auf. Sämtliche Pläne, Detailzeichungen, Schemas, usw. bleiben während der Offertphase geistiges Eigentum der alsona ag. Diese Unterlagen dürfen weder vervielfältigt noch andersweitig – weder schriftlich noch mündlich – an Dritte weitergegeben werden. Das Angebot und die daraus abgeleitete Auftragsbestätigung beinhalten ausschliesslich die aufgeführten Leistungen.

Leistung des Unternehmers
Der Unternehmer hat seine Lieferungen und Leistungen so vollständig zu erbringen, wie es für einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb des Werkes erforderlich ist. Sämtliche Leistungen und Nebenleistungen die der Kunde von der alsona ag erhält, sind unverbindlich. Muster, Referenzobjekte usw. sind Typenmuster und sollen dem Kunden eine Vorstellung bieten, sie sind aber nicht verbindlich.

Nebenleistungen
Falls vom Kunden gewünscht, erstellt der Unternehmer im Namen des Kunden und gegen entsprechende Aufwandvergütung die Gesuchsunterlagen z.B für die Baubewilligung und den Anschluss beim örtlichen Elektrizitätsunternehmen bzw. die kostendeckende Einspeisevergütung oder die Einmalvergütung, sofern nichts Gegenteiliges in der Offerte festgehalten ist. Der Kunde stellt die notwendigen Vollmachten aus. Der Unternehmer haftet hingegen nicht für die Erteilung der Bewilligungen. Der Unternehmer haftet und garantiert nicht für den Ertrag aus der Produktion der Photovoltaikanlage. Der Unternehmer haftet und garantiert nicht den Erhalt von jeglichen Zahlungen wie der kostendeckenden Einspeisevergütung, der Einmalvergütung und/oder anderer Einnahmequellen.

Vertretung und Vergabe an Dritte
Der Unternehmer kann für die Erfüllung der von ihm zu erbringenden Leistungen in seinem Ermessen für Teilleistungen oder gesamthaft Dritte (Materiallieferanten, Dienstleistungen, General- oder Subunternehmer) beiziehen und Leistungen vergeben. Der Unternehmer bleibt dabei für das Werkresultat wie für die eigenen Leistungen verantwortlich. Insbesondere hat er dafür einzustehen, dass alle Verpflichtungen dieses Vertrages von den beigezogenen Dritten eingehalten werden, es sei denn, der Kunde besteht auf den Bezug von bestimmten Dritten.

Leistung des Kunden
Der Kunde stellt sicher, dass der Unternehmer oder die von ihm beigezogenen Dritten gemäss vorgängiger Absprache zwecks Vertragserfüllung jederzeit Zugang zum Grundstück haben, auf dem das Werk errichtet werden soll. Eingriffe des Kunden in die Arbeiten des Unternehmers oder der beigezogenen Dritten sind ohne vorgängige gegenteilige Vereinbarung nicht gestattet. Der Kunde stellt dem Unternehmer die für die Vertragserfüllung erforderlichen Daten, Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Der Kunde informiert den Unternehmer rechtzeitig über alle wesentlichen Tatsachen oder Änderungen, wie z.B. Leitungsführungen von WasserElektro- Sanitärleitungen usw., soweit sie für die Erfüllung dieses Vertrages von Bedeutung sind. Der Kunde akzeptiert mit der Annahme der Offerte die Dimensionierung und Art des Werkes (Grösse, Dimensionierung, Hersteller und -typenwahl der Komponenten, Berechnungen der Energiekonzepte und der daraus folgenden Produktewahl, etc.). Der Kunde ist alleine verantwortlich für die Verwendung der produzierten Energie (Eigenverbrauch, Rückspeisung ins Netz oder andere Verwendungszwecke) und die Einhaltung der damit verbundenen rechtlichen Vorgaben.

Mitarbeit des Kunden oder seiner Hilfspersonen
Bei Mitarbeit des Kunden oder seiner Hilfspersonen wird ein verrechenbarer Betrag pro Stunde vereinbart. Voraussetzung für die Mitarbeit des Kunden oder seiner Hilfsperson ist die Fähigkeit, Arbeiten auf Anleitung fachgerecht und zuverlässig vorzunehmen. Die Mitarbeit begründet kein arbeitsrechtliches Verhältnis. Der Mitarbeiter muss gegen Unfall versichert sein und in der Lage sein, Arbeiten auch auf Dächern mit der nötigen Vorsicht und Sorgfalt auszuführen. Die alsona ag lehnt jede Haftung bei Verletzungen und Unfällen des Mitarbeiters ausdrücklich ab. Somit erfolgt die Mitarbeit auf eigene Verantwortung und Gefahr.

Werkpreis
Der vereinbarte Werkpreis für die Erstellung des Werkes deckt sämtliche, mit der Offerte vereinbarten Lieferungen und Leistungen, einschliesslich kleineren Nebenleistungen, die für die schlüsselfertige Ausführung vorausgesetzt sind. Der Kunde schuldet zuzüglich zur Vergütung die gesetzlichen Steuern und Abgaben. Über den Leistungsumfang dieser Bestellung bzw. der Offerte hinausgehende Leistungen sowie solche Leistungen, die aufgrund der Anordnung von Änderungen durch den Kunden und/oder Behörden zu einem Mehraufwand an Material und/oder Arbeit führen, müssen vom Kunden zusätzlich vergütet werden. Bei Unmöglichkeit der Erfüllung z.B. wegen fehlender Baubewilligung, hat der Unternehmer Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit und getätigten Auslagen. Der Preisberechnung in der Offerte liegen die zum Zeitpunkt des Offertstellung üblichen Preise für die Beschaffung und die Herstellung durch den Unternehmer zu Grunde. Erfolgen Lieferungen oder Leistungen des Unternehmers aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, später als neun Monate nach Bestellung, so ist der Unternehmer berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Kostensteigerungen durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben und den Werkpreis entsprechend zu erhöhen. Rechnungen Dritter wie beispielsweise von Baubehörden, Energieversorgungsunternehmen etc. muss der Kunde direkt begleichen. Allfällige staatliche Förderungsgelder für den Bau der Photovoltaikanlage stehen AGB alsona ag – Version März 17 vollumfänglich dem Kunden zu. Der Kunde kann diese nicht mit dem geschuldeten Werkpreis verrechnen.

Zahlungsbedingungen Photovoltaikanlagen:
Der Werkpreis ist, sofern in der Offerte nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, vom Kunden in folgenden Teilzahlungen mit einer Zahlungsfrist von 10 Tagen auf ein vom Unternehmer zu benennendes Konto ohne Abzug zu überweisen (fristwahrend ist der Zahlungseingang bei der Unternehmerin):
-60% bei Auftragserteilung
-30% bei Montagebeginn
-10 % nach Abnahme des Werkes

Teilzahlungen gemäss Baufortschritt sind möglich oder es kann bei grossen Bauprojekten (ab 30 kWp) ein separater Zahlungsplan erstellt werden.

Energiekonzepte:
Sofern in der Offerte nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, sind im Bereich der Energiekonzepte Ratenzahlungen im Rahmen des Planungsfortschrittes geschuldet. In der Regel werden diese Monatsweise abgerechnet. Die bis Rechnungsdatum erarbeiten Daten stehen dem Kunden auf Wunsch zur Einsicht. Die Raten sind vom Kunden mit einer Zahlungsfrist von 10 Tagen auf ein vom Unternehmer zu benennendes Konto ohne Abzug zu überweisen (fristwahrend ist der Zahlungseingang bei der Unternehmerin):

Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde dem Unternehmer zusätzlich zum fälligen Betrag einen Verzugszins in der Höhe von 5% per annum. Bei Zahlungsverzug um mehr als 60 Tage ist der Unternehmer berechtigt, fristlos vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle hat er die Lieferung,resp. den Bau des Werkes oder das Energiekonzept nicht zu vollenden. Er hat Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistung und bereits bestellte Waren zuzüglich eines allfälligen weiteren Schadens und Verzugszins. Bei Verschulden des Kunden hat der Unternehmer ausserdem Anspruch auf Ersatz des wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung entgehenden Gewinnes.

Eigentumsvorbehalt
Der Unternehmer behält sich das Eigentum an sämtlicher Ware bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor. Der Unternehmer hat bis zur vollständigen Bezahlung des Werkpreise ein jederzeitiges Trennungsrecht der angebrachten Konstruktionen und Einrichtungen. Der Kunde willigt ein, dass der Unternehmer sämtliche Handlungen vornehmen kann, welche für eine gültige Eintragung ins Eigentumsvorbehaltsregister notwendig sind.

Termine
Sobald erkennbar wird, dass eine Partei einen vereinbarten Termin nicht wird einhalten können, hat sie die andere Partei unverzüglich zu unterrichten und Massnahmen zur Vermeidung oder zur Verkürzung der Verzögerung vorzuschlagen. Die vereinbarten Termine stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung des Unternehmers mit den zu verbauenden Komponenten durch seine Lieferanten. Der Unternehmer wird den Kunden unverzüglich über eine Verzögerung der Lieferung und deren voraussichtliche Dauer informieren. Vereinbarte Termine stehen unter dem Vorbehalt, dass die für die Erstellung des Werkes erforderlichen behördlichen Bewilligungen binnen der üblichen Fristen erhältlich gemacht werden können. Die Termine verlängern sich bei Behinderungen, die durch einen Umstand aus dem Risikobereich der jeweils anderen Partei durch Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, durch höhere Gewalt oder andere für die zur Leistung verpflichtete Partei unabwendbare Umstände verursacht sind, um die Zeitspanne der Behinderung. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei General- und Subunternehmern oder Materiallieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines vorliegenden Verzuges entstehen. Die Parteien werden sich Beginn und Ende der Hindernisse in wichtigen Fällen baldmöglichst mitteilen. Aus verspäteter oder verzögerter Lieferung der Leistung kann der Kunde nur dann Schadenersatzanspruch herleiten, wenn dem Unternehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Sofern der Unternehmer zum Schadenersatz verpflichtet sein sollte, ist die Höhe der Haftung auf die Rechnungssumme (exkl. MWST) begrenzt. Für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden und Schäden bei Dritten haftet der Unternehmer nicht.

Kontrollrecht des Kunden
Der Kunde hat das Recht, den Baufortschritt oder den Planungsfortschritt zu kontrollieren. Er kann vom Unternehmer jederzeit Auskunft verlangen. Er ist jedoch nicht berechtigt, den am Bau oder der Planung beteiligten Dritten wie beispielsweise Subunternehmern und Zulieferanten, die mit dem Unternehmer ein Vertragsverhältnis eingegangen sind, Weisungen zu erteilen.

Inbetriebnahme, Abnahme und Einweisung
Der Unternehmer wird dem Kunden die Fertigstellung des Werkes anzeigen. Die Inbetriebnahme gilt als erfolgreich abgeschlossen und die Anlage gilt als genehmigt, wenn nach erfolgreichem Testbetrieb dem Kunden die Anlage erklärt und die Anlagendokumentation übergeben wurde („Abnahme“). Die Einweisung umfasst insbesondere das An- und Abfahren der Anlage und ihrer Teile, die Einweisung in die Bedienung, das Verhalten bei Störfällen sowie die Kontrolle der Leistungs- und Ertragswerte. Der Kunde bestätigt dies mit der Unterschrift auf dem Abnahmeprotokoll. Allfällige Mängel sind darin zu vermerken. Eine ungerechtfertigte Verweigerung der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls hindert die erfolgreiche Abnahme nicht. Der Unternehmer stellt in diesem Fall das Protokoll dem Kunden mit eingeschriebener Post zu. Das Werk gilt auch dann als betriebsbereit, wenn gewisse Fertigstellungsarbeiten noch im Gange sind, jedoch der Betrieb der Anlage nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Ein Rückbehaltungsrecht der Vergütung des Kunden ist nicht zulässig.

Haftung
Die Haftung des Unternehmers wird – soweit gesetzlich zulässig – wegbedungen und er haftet wenn, dann nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für vom Unternehmer zwecks Vertragserfüllung beigezogene Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. In jedem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit die Haftung des Unternehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der leitenden Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Der Kunde bestätigt und haftet vollumfänglich dafür, dass das Dach, auf welchem das Werk erstellt werden soll, im offerierten Ausmass der PV-Anlage statisch geeignet und sicher ist und das Dach im Allgemeinen an keinen Mängeln leidet.

Sachmängelgewährleistung/Garantie
Der Unternehmer haftet für die fachgemässe Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen. Er führt die übertragenen Arbeiten nach den vereinbarten Bestimmungen und nach den anerkannten und bewährten Regeln der Technik, geltenden Verordnungen und Gesetzen aus. Die Gewährleistungsfristen betragen, sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, 2 Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt im Zeitpunkt der Abnahme. Treten Mängel auf, hat der Kunde diese unverzüglich nach deren Entdeckung in nachvollziehbarer Form schriftlich dem Unternehmer zu rügen, widrigenfalls das Werk auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt. Der Kunde wird den Unternehmer bei allen zur konkreten Mängelanalyse erforderlichen Arbeiten unterstützen. Der Unternehmer behebt die unter seine Haftung fallenden Mängel auf eigene Kosten innert einer vom Kunden gesetzten, angemessenen Frist. Soweit der Unternehmer Mängel nicht innert der vom Besteller angesetzten Frist behebt, so ist der Kunde berechtigt, auf die Verbesserung zu beharren, auf Kosten des Unternehmers die Verbesserung durch einen Dritten vornehmen zu lassen (Ersatzvornahme) oder einen dem Minderwert des Werkes entsprechenden Abzug vom Werkpreis zu machen (Minderung). Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Eine Nachbesserung lässt die Gewährleistungsfrist nicht neu beginnen. Der Unternehmer kann die Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit er aufgrund einer Mängelanzeige tätig geworden ist, dies, obwohl er für die Mängelbehebung nicht haftet. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kann der Kunde allfällig bestehende Garantien für die verbauten Komponenten gemäss entsprechender Herstellergarantie in Anspruch nehmen (gemäss Produkteinformationsblatt). Der Unternehmer tritt hiermit die gewährten Produkt- und Leistungsgarantien des Herstellers an den Kunden ab. Die Garantie ist ausgeschlossen für Schäden durch Witterungseinflüsse wie Gewitter, Hagelschlag, Wind etc. Keine Garantie wird geleistet bei Glasbruch. Es wird der Abschluss einer separaten Glasbruchversicherung empfohlen. Der Garantieanspruch erlischt bei unsachgemässer Behandlung durch den Besteller, seine Hilfspersonen oder Dritte, insbesondere bei Reparaturen oder anderen Eingriffen.

Versicherung
Die Bauherrenhaftung trägt der Kunde. Vorbehalten bleibt der Rückgriff auf den Unternehmer bzw. dessen Subunternehmer und Zulieferanten bei schuldhaft verursachten Schäden oder auf die direkt beauftragten Dritten. Forderungen des Kunden können nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Unternehmers abgetreten werden.

Referenzen
Der Unternehmer ist berechtigt, das Werk inklusive Bilder unbeschränkt als Referenz (inklusive Name, Adresse, PLZ, Ort, etc.) zu eigenen, insbesondere Werbezwecken zu verwenden. Sofern die Gegebenheiten vor Ort es erlauben, darf der Unternehmer während der Bauphase eine Reklametafel anbringen.

Geheimhaltung/Rückgabe
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses in Erfahrung gebrachten Informationen, Daten und Fakten geheim zu halten. Der Kunde ist für die Unzugänglichkeit der Informationen, Daten und Fakten gegenüber Dritten verantwortlich (Geheimhaltungspflicht). Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses auf unbestimmte Zeit weiter. Sollte der Kunde gezwungen sein, Informationen aufgrund einer behördlichen Massnahme offenzulegen, verpflichtet sich der Kunde, den Unternehmer sofort darüber in Kenntnis zu setzen, sofern ihm dies nicht behördlich untersagt ist. In einem solchen Fall wird der Kunde nur solche Informationen offenlegen, zu welchen er gesetzlich verpflichtet ist.

Gültigkeit und Änderungen/Anpassungen
Das Vertragsverhältnis tritt mit Unterzeichnung der gültigen Offerte in Kraft. Die Offerte mit sämtlichen Anhängen ersetzt alle bisher getroffenen schriftlichen und mündlichen Absprachen zwischen den Parteien. Änderungen, Anpassungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der Bestellung/Offerte oder der AGB unwirksam oder ungültig sein oder werden, so beeinträchtigt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll vielmehr eine Regelung gelten, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Unternehmer untersteht schweizerischem materiellem Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) werden wegbedungen. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche direkten und indirekten Streitigkeiten aus dem vorliegenden Rechtsverhältnis ist der der Ort der Gesellschaft. Vor Einleitung eines Prozesses ist in jedem Fall eine gütliche Einigung anzustreben.

AGB alsona ag – März 2017