Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Gültigkeit
Die vorliegenden AGB bilden Bestandteil sämtlicher Offerten, Beratungen, Aufträge, Lieferungen, Werkleistungen, Dienstleistungen, Reparaturen, Wartungen, Verleihungen und sonstige vertragliche Leistungen der alsona ag (nachfolgend Unternehmer) an den Kunden (nachfolgend Kunde). Durch die Annahme der Offerte oder des Auftrages erklärt der Kunde, dass er die AGB gelesen und verstanden hat und erklärt sich mit dem Inhalt als Vertragsbestandteil einverstanden.
Im Einzelfall getroffene schriftliche Vereinbarungen haben stehts Vorrang vor den AGB.
Die vorliegenden AGB gehen allfälligen AGB des Kunden vor.
Leistung des Unternehmers
Der Unternehmer verpflichtet sich allgemein zur Sorgfalt und zur Erbringung der Leistungen und Lieferungen in ausgezeichneter Qualität wie es für einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb des Werkes erforderlich ist. Weiter verpflichtet sich der Unternehmer zur sorgfältigen Auswahl, Ausbildung und fachmännischen Arbeitsweise ihrer Mitarbeitenden. Ebenso wird die sorgfältige Auswahl von Lieferanten, Zulieferern und sonstigen Partnern garantiert.
Muster, Referenzobjekte usw. sind Typenmuster und sollen dem Kunden eine Vorstellung bieten, sie sind aber nicht verbindlich.
Angebot / Auftrag
Die Angebote beruhen auf Angaben des Bestellers oder auf einer Besichtigung vor Ort. Die Angebote des Unternehmers sind, wenn diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, freibleibend. Sämtliche Abmachungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Die Überwälzung von Programm- und Preisänderungen der Zulieferanten auf den Besteller bleibt vorbehalten. In diesem Fall nimmt der Unternehmer unvermittelt Kontakt mit dem Kunden auf. Sämtliche Pläne, Detailzeichnungen, Schemas usw. bleiben während der Offert-phase geistiges Eigentum des Unternehmers. Diese Unterlagen dürfen weder vervielfältigt noch anderweitig – weder schriftlich noch mündlich – an Dritte weitergegeben werden. Das Angebot und die daraus abgeleitete Auftragsbestätigung beinhalten ausschliesslich die aufgeführten Leistungen.
Nebenleistungen
Falls vom Kunden gewünscht, erstellt der Unternehmer im Namen des Kunden und gegen entsprechende Aufwandvergütung die Gesuch-Unterlagen z.B. für die Baubewilligung und den Anschluss beim örtlichen Elektrizitätsunternehmen, Fördervergütungen usw. Der Kunde stellt die notwendigen Vollmachten aus. Der Unternehmer haftet hingegen nicht für die Erteilung der Bewilligungen. Der Unternehmer haftet und garantiert nicht für den Ertrag aus der Produktion der Photovoltaikanlage. Der Unternehmer haftet und garantiert nicht den Erhalt von jeglichen Zahlungen wie der Einmalvergütung und/oder anderer Einnahmequellen und Fördergelder.
Vertretung und Vergabe an Dritte
Der Unternehmer kann für die Erfüllung der von ihm zu erbringenden Leistungen in seinem Ermessen für Teilleistungen oder gesamthaft Dritte (Materiallieferanten, Dienstleistungen, General- oder Subunternehmer) beiziehen und Leistungen vergeben. Der Unternehmer bleibt dabei für das Werkresultat wie für die eigenen Leistungen verantwortlich. Insbesondere hat er dafür einzustehen, dass alle Verpflichtungen dieses Vertrages von den beigezogenen Dritten eingehalten werden, es sei denn, der Kunde besteht auf den Bezug von bestimmten Dritten.
Leistung des Kunden
Der Kunde stellt sicher, dass der Unternehmer oder die von ihm beigezogenen Dritten gemäss vorgängiger Absprache zwecks Vertragserfüllung jederzeit Zugang zum Grundstück haben, auf dem das Werk errichtet werden soll. Eingriffe des Kunden in die Arbeiten des Unternehmers oder der beigezogenen Dritten sind ohne vorgängige gegenteilige Vereinbarung nicht gestattet.
Der Kunde stellt dem Unternehmer die für die Vertragserfüllung erforderlichen Daten, Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Der Kunde informiert den Unternehmer rechtzeitig über alle wesentlichen Tatsachen oder Änderungen, wie z.B. Leitungsführungen von Wasser-, Elektro-, Sanitärleitungen usw., soweit sie für die Erfüllung dieses Vertrages von Bedeutung sind.
Der Kunde akzeptiert mit der Annahme der Offerte die Dimensionierung und Art des Werkes (Grösse, Dimensionierung, Hersteller und
-Typenwahl der Komponenten, Berechnungen der Energiekonzepte und der daraus folgenden Produktewahl usw.). Der Kunde ist allein verantwortlich für die Verwendung der produzierten Energie (Eigenverbrauch, Rückspeisung ins Netz oder andere Verwendungszwecke) und die Einhaltung der damit verbundenen rechtlichen Vorgaben.
Eigenleistungen
Bei Mitarbeit des Kunden oder seiner Hilfspersonen wird ein verrechenbarer Betrag pro Stunde vereinbart. Voraussetzung für die Mitarbeit des Kunden oder seiner Hilfsperson ist die Fähigkeit, Arbeiten auf Anleitung fachgerecht und zuverlässig vorzunehmen.
Die Mitarbeit begründet kein arbeitsrechtliches Verhältnis. Der Mitarbeiter muss gegen Unfall versichert sein und in der Lage sein, Arbeiten auch auf Dächern mit der nötigen Vorsicht und Sorgfalt auszuführen. Die alsona ag lehnt jede Haftung bei Verletzungen und Unfällen des Mitarbeiters ausdrücklich ab. Somit erfolgt die Mitarbeit auf eigene Verantwortung und Gefahr.
Die Eigenleistungen müssen vom Erbringer dokumentiert werden, so dass nachvollziehbar ist, welche Teile der Installation selber erstellt wurden. Für Schäden aufgrund von fehlerhaft erbrachten Eigenleistungen haftet ausdrücklich der Kunde.
Werkpreis
Der vereinbarte Werkpreis für die Erstellung des Werkes deckt sämtliche, mit der Offerte vereinbarten Lieferungen und Leistungen, einschliesslich kleineren Nebenleistungen, die für die schlüsselfertige Ausführung vorausgesetzt sind. Der Kunde schuldet zuzüglich zur Vergütung die gesetzlichen Steuern und Abgaben.
Über den Leistungsumfang dieser Bestellung bzw. der Offerte hinausgehende Leistungen sowie solche Leistungen, die aufgrund der Anordnung von Änderungen durch den Kunden und/oder Behörden zu einem Mehraufwand an Material und/oder Arbeit führen, müssen vom Kunden zusätzlich vergütet werden. Bei Unmöglichkeit der Erfüllung z.B. wegen fehlender Baubewilligung, hat der Unternehmer Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit und getätigten Auslagen. Der Preisberechnung in der Offerte liegen die zum Zeitpunkt des Offertstellung üblichen Preise für die Beschaffung und die Herstellung durch den Unternehmer zu Grunde.
Erfolgen Lieferungen oder Leistungen des Unternehmers aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, später als neun Monate nach Bestellung, so ist der Unternehmer berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Kostensteigerungen durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben und den Werkpreis entsprechend zu erhöhen. Rechnungen Dritter wie beispielsweise von Baubehörden, Energieversorgungsunternehmen usw. muss der Kunde direkt begleichen. Allfällige staatliche Förderungsgelder für den Bau der Photovoltaikanlage stehen vollumfänglich dem Kunden zu. Der Kunde kann diese nicht mit dem geschuldeten Werkpreis verrechnen.
Zahlungsbedingungen Photovoltaikanlagen, Batteriesysteme, Energiemanagementsysteme usw.
Der Werkpreis ist, sofern in der Offerte / Auftrag nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, vom Kunden in folgenden Teilzahlungen mit einer Zahlungsfrist von 10 Tagen auf ein vom Unternehmer zu benennendes Konto ohne Abzug zu überweisen (fristwahrend ist der Zahlungseingang bei der Unternehmerin):
-60% bei Auftragserteilung
-30% bei Montagebeginn
-10% nach Abnahme des Werkes
Teilzahlungen gemäss Baufortschritt sind möglich oder es kann insbesondere bei grossen Bauprojekten (ab 30 kWp) ein separater Zahlungsplan erstellt werden.
Verhindert eine bauseitige Leistung (z.B. Elektroarbeiten) das Einschalten der fertig realisierten Anlage, so wird die Schlussrechnung trotzdem zur Zahlung fällig.
Energiekonzepte und übrige Dienstleistungen
Sofern in der Offerte / Auftrag nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, sind im Bereich der Energiekonzepte und von erbrachten Dienstleistungen Ratenzahlungen im Rahmen des Planungsfortschrittes geschuldet. In der Regel werden diese Monatsweise abgerechnet. Die bis Rechnungsdatum erarbeiteten Daten, stehen dem Kunden auf Wunsch zur Einsicht. Die Raten sind vom Kunden mit einer Zahlungsfrist von 10 Tagen auf ein vom Unternehmer zu benennendes Konto ohne Abzug zu überweisen (fristwahrend ist der Zahlungseingang bei der Unternehmerin):
Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde dem Unternehmer zusätzlich zum fälligen Betrag einen Verzugszins in der Höhe von 5% per annum. Bei Zahlungsverzug um mehr als 60 Tage ist der Unternehmer berechtigt, fristlos vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle hat er die Lieferung, resp. den Bau des Werkes oder das Energiekonzept nicht zu vollenden. Er hat Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistung und bereits bestellte Waren zuzüglich eines allfälligen weiteren Schadens und Verzugszins. Bei Verschulden des Kunden hat der Unternehmer ausserdem Anspruch auf Ersatz des wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung entgehenden Gewinnes.
Eigentumsvorbehalt
Der Unternehmer behält sich das Eigentum an sämtlicher Ware bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor. Der Unternehmer hat bis zur vollständigen Bezahlung des Werkpreise ein jederzeitiges Trennungsrecht der angebrachten Konstruktionen und Einrichtungen. Der Kunde willigt ein, dass der Unternehmer sämtliche Handlungen vornehmen kann, welche für eine gültige Eintragung ins Eigentumsvorbehaltsregister notwendig sind.
Termine
Sobald erkennbar wird, dass eine Partei einen vereinbarten Termin nicht wird einhalten können, hat sie die andere Partei unverzüglich zu unterrichten und Massnahmen zur Vermeidung oder zur Verkürzung der Verzögerung vorzuschlagen. Die vereinbarten Termine stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung des Unternehmers mit den zu verbauenden Komponenten durch seine Lieferanten.
Der Unternehmer wird den Kunden unverzüglich über eine Verzögerung der Lieferung und deren voraussichtliche Dauer informieren. Vereinbarte Termine stehen unter dem Vorbehalt, dass die für die Erstellung des Werkes erforderlichen behördlichen Bewilligungen binnen der üblichen Fristen erhältlich gemacht werden können. Die Termine verlängern sich bei Behinderungen, die durch einen Umstand aus dem Risikobereich der jeweils anderen Partei durch Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, durch höhere Gewalt oder andere für die zur Leistung verpflichtete Partei unabwendbare Umstände verursacht sind, um die Zeitspanne der Behinderung. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei General- und Subunternehmern oder Materiallieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines vorliegenden Verzuges entstehen.
Die Parteien werden sich Beginn und Ende der Hindernisse in wichtigen Fällen baldmöglichst mitteilen. Aus verspäteter oder verzögerter Lieferung der Leistung kann der Kunde nur dann Schadenersatzanspruch herleiten, wenn dem Unternehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Sofern der Unternehmer zum Schadenersatz verpflichtet sein sollte, ist die Höhe der Haftung auf die Rechnungssumme (exkl. MWST) begrenzt. Für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden und Schäden bei Dritten haftet der Unternehmer nicht.
Kontrollrecht des Kunden
Der Kunde hat das Recht, den Baufortschritt oder den Planungsfortschritt zu kontrollieren. Er kann vom Unternehmer jederzeit Auskunft verlangen. Er ist jedoch nicht berechtigt, den am Bau oder der Planung beteiligten Dritten wie beispielsweise Subunternehmern und Zulieferanten, die mit dem Unternehmer ein Vertragsverhältnis eingegangen sind, Weisungen zu erteilen.
Inbetriebnahme, Abnahme und Einweisung
Der Unternehmer wird dem Kunden die Fertigstellung des Werkes anzeigen. Die Inbetriebnahme gilt als erfolgreich abgeschlossen und die Anlage gilt als genehmigt, wenn nach der technischen Inbetriebnahme dem Kunden die Anlage erklärt und die Anlagendokumentation übergeben wurde («Abnahme»). Die Einweisung umfasst insbesondere das An- und Herunterfahren der Anlage und ihrer Teile, die Einweisung in die Bedienung, das Verhalten bei Störfällen sowie die Kontrolle der Leistungs- und Ertragswerte. Der Kunde bestätigt dies mit der Unterschrift auf dem Abnahmeprotokoll. Allfällige Mängel sind darin zu vermerken. Eine ungerechtfertigte Verweigerung der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls hindert die erfolgreiche Abnahme nicht.
Der Unternehmer stellt in diesem Fall das Protokoll dem Kunden mit eingeschriebener Post zu. Das Werk gilt auch dann als betriebsbereit, wenn gewisse Fertigstellungsarbeiten noch im Gange sind, jedoch der Betrieb der Anlage nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Ein Rückbehaltungsrecht der Vergütung des Kunden ist nicht zulässig.
Haftung / Versicherung
Die Haftung des Unternehmers wird – soweit gesetzlich zulässig – wegbedungen und er haftet wenn dann nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für vom Unternehmer zwecks Vertragserfüllung beigezogene Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. In jedem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit die Haftung des Unternehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der leitenden Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Der Kunde bestätigt und haftet vollumfänglich dafür, dass das Dach / die Fassade, auf welchem das Werk erstellt werden soll, im offerierten Ausmass der PV-Anlage statisch geeignet und sicher ist und die Gebäudehülle im Allgemeinen an keinen Mängeln wie z.B. Dichtigkeitsproblemen leidet.
Von der Garantie / Werkgarantie ausgeschlossen sind Folgeschäden, welche durch den Werksausbau direkt oder indirekt entstanden sind.
Die Bauherren-Haftung trägt der Kunde. Vorbehalten bleibt der Rückgriff auf den Unternehmer bzw. dessen Subunternehmer und Zulieferanten bei schuldhaft verursachten Schäden oder auf die direkt beauftragten Dritten. Forderungen des Kunden können nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Unternehmers abgetreten werden.
Wir empfehlen dem Kunden dringend, die gelieferten Waren sowie das Werk (bereits getätigte Installationen usw.) durch eine Bauwesen-Versicherung auf seine Kosten zu versichern.
Sachmängelgewährleistung / Garantie
Der Unternehmer haftet für die fachgemässe Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen. Er führt die übertragenen Arbeiten nach den vereinbarten Bestimmungen und nach den anerkannten und bewährten Regeln der Technik, geltenden Verordnungen und Gesetzen aus. Die Gewährleistungsfristen betragen, sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, 2 Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt im Zeitpunkt der Abnahme. Treten Mängel auf, hat der Kunde diese unverzüglich innert 10 Tagen nach deren Entdeckung in nachvollziehbarer Form schriftlich dem Unternehmer zu rügen, widrigenfalls das Werk auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt. Versteckte Mängel können innert 5 Jahren gerügt werden. Der Kunde wird den Unternehmer bei allen zur konkreten Mängelanalyse erforderlichen Arbeiten unterstützen. Der Unternehmer behebt die unter seine Haftung fallenden Mängel auf eigene Kosten innert einer vom Kunden gesetzten, angemessenen Frist.
Soweit der Unternehmer Mängel nicht innert der vom Besteller angesetzten Frist behebt, ist der Kunde berechtigt, auf die Verbesserung zu beharren, auf Kosten des Unternehmers die Verbesserung durch einen Dritten vornehmen zu lassen (Ersatzvornahme) oder einen dem Minderwert des Werkes entsprechenden Abzug vom Werkpreis zu machen (Minderung).
Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Eine Nachbesserung lässt die Gewährleistungsfrist nicht neu beginnen. Der Unternehmer kann die Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit er aufgrund einer Mängelanzeige tätig geworden ist, dies, obwohl er für die Mängelbehebung nicht haftet. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kann der Kunde allfällig bestehende Garantien für die verbauten Komponenten gemäss entsprechender Herstellergarantie in Anspruch nehmen (gemäss Produkteinformationsblatt). Der Unternehmer tritt hiermit die gewährten Produkt- und Leistungsgarantien des Herstellers an den Kunden ab. Die Garantie ist ausgeschlossen für Schäden durch Witterungseinflüsse wie Gewitter, Hagelschlag, Wind usw. Module, Abdeckungen und Teile der Unterkonstruktion können sich leicht verfärben und für diese Farbabweichungen kann keine Garantie gewährt werden. Der Garantieanspruch erlischt bei unsachgemässer Behandlung durch den Besteller, seine Hilfspersonen oder Dritte, insbesondere bei Reparaturen oder anderen Eingriffen.
Für reine Materiallieferungen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr.
Übergang von Nutzen und Gefahr
Grundsätzlich gehen Nutzen mit dem Ablad auf der Baustelle – also dem Empfang der Ware – auf den Kunden über. Treten bei Selbstabladen oder bei der Warenannahme Schäden auf, so gehen diese zu Lasten des Kunden. Kunden sollen unsachgemäss verpackte, defekte oder schmutzige Produkte nicht übernehmen und die Ware auf Unversehrtheit prüfen. Ebenfalls hat der Kunde die die Ware gegen Diebstahl in einem gesicherten Bereich aufzubewahren. Eine Haftung durch den Unternehmer ist ausgeschlossen.
Referenzen
Der Unternehmer ist berechtigt, das Werk inklusive Bilder unbeschränkt als Referenz (inklusive Name, Adresse, PLZ, Ort usw.) zu eigenen, insbesondere Werbezwecken zu verwenden. Sofern die Gegebenheiten vor Ort es erlauben, darf der Unternehmer während der Bauphase eine Reklametafel oder Werbeblache anbringen.
Geheimhaltung / Rückgabe
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses in Erfahrung gebrachten Informationen, Daten und Fakten geheim zu halten. Der Kunde ist für die Unzugänglichkeit der Informationen, Daten und Fakten gegenüber Dritten verantwortlich (Geheimhaltungspflicht). Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses auf unbestimmte Zeit weiter.
Sollte der Kunde gezwungen sein, Informationen aufgrund einer behördlichen Massnahme offenzulegen, verpflichtet sich der Kunde, den Unternehmer sofort darüber in Kenntnis zu setzen, sofern ihm dies nicht behördlich untersagt ist. In einem solchen Fall wird der Kunde nur solche Informationen offenlegen, zu welchen er gesetzlich verpflichtet ist.
Gültigkeit
Zusammen mit dem Auftrag / Werkvertrag enthalten diese AGB den gesamten Vertragswillen der Vertragschliessenden. Auftrag / Werkvertrag und AGB ersetzen alle diesbezüglichen früheren schriftlichen und mündlichen Abreden zwischen den Parteien. Nebenabreden zwischen den Parteien sind nicht getroffen worden. Sämtliche Zusätze oder Ergänzungen dieser AGB oder korrespondierender Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Bestätigung durch die Parteien. Dies gilt auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der Bestellung / Offerte oder der AGB unwirksam oder ungültig sein oder werden, so beeinträchtigt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll vielmehr eine Regelung gelten, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Unternehmer untersteht schweizerischem materiellem Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) werden wegbedungen.
Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche direkten und indirekten Streitigkeiten aus dem vorliegenden Rechtsverhältnis ist der Sitz der Unternehmung. Vor Einleitung eines Prozesses ist in jedem Fall eine gütliche Einigung anzustreben.
Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Der Unternehmer behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Vor in Kraft treten wird die neue Version auf der Webseite (www.alsona.ch) veröffentlicht. Nachträgliche Änderungen
oder Ergänzungen dieser AGB werden zum Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme der geänderten Geschäftsbedingungen widerspricht.
Inkrafttreten
Die AGB treten per 1. August 2024 in Kraft und ersetzen alle früheren Versionen.